Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Coronavirus: Schutzimpfung und Anerkennung von Impfzertifikaten in Griechenland

Impfung gegen den Coronavirus SARS-CoV-2, Symbolbild: Eine Person erhält eine Spritze

- FOTO: APA/EXPA/JOHANN GRODER - 20210311_PD13273, © www.picturedesk.com

10.12.2021 - Artikel

Informationen rund um die Themen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Griechenland, Anerkennung von Impfzertifikaten sowie zur nachträgliche Registrierung von Impfungen finden Sie hier:

Impfung in Griechenland

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland mit AMKA-Nummer

Deutsche (und andere ausländische) Staatsangehörige, die nachweislich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben (siehe hierzu weiter unten) und eine griechische AMKA-Sozialversicherungsnummer besitzen, können sich über die nur in griechischer Sprache abrufbare Webseite https://emvolio.gov.gr für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 registrieren. Diese Registrierung soll auch über die Bürgerberatungsstelle KEP und Apotheken möglich sein.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland ohne AMKA-Nummer

Das griechische Parlament hat am 04.03.2021 ein Gesetz über eine temporäre AMKA-Nummer (PAMKA, Provisional AMKA) verabschiedet, welche nur zum Zweck der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Terminbeantragung, Durchführung, Impfbestätigung) eingeführt wurde.

Personen, die eine griechische Steuernummer (AFM/ΑΦΜ) haben, sollen sich über die Plattform emvolio.gov.gr für eine PAMKA-Nummer registrieren. Nach der Registrierung der Personendaten werden sie über die Vergabe der PAMKA-Nummer informiert. Eine Beantragung der PAMKA-Nummer über eine Bürgerberatungsstelle (KEP) ist nicht möglich.

Personen, die keine griechische Steuernummer haben, müssen für die Beantragung einer PAMKA-Nummer und zur Personenidentifizierung ein KEP aufsuchen. Die PAMKA-Nummer wird sofort bei der Vorsprache vergeben und für die Registrierung auf emvolio.gov.gr für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARC-CoV-2 freigeschaltet.

Sollten Sie Probleme bei der Beantragung/Erlangung einer PAMKA-Nummer oder bei der Registrierung für eine Schutzimpfung haben, können Sie sich an jede Bürgerberatungsstelle oder direkt an das griechische Gesundheitsministerium unter den Telefonnummern 0030-213-2161-005, -604, -605, -609 oder per E-Mail an intrel@moh.gov.gr wenden.

Zweit- oder Boosterimpfung in Griechenland

Sie wurden bereits einmal im Ausland geimpft und benötigen nun die Zweit-Impfung in Griechenland?

Auf der Webseite emvolio.gov.gr wird darüber informiert, dass Personen, die bereits im Ausland geimpft worden sind, zunächst im KEP unter Vorlage eines Nachweises über eine Erst-Impfung vorsprechen müssen, damit die Impfung nachregistriert und die Personenidentifizierung vorgenommen werden kann (Stand 17.06.2021). Sodann gelten auch für diese Personen grundsätzlich die o.a. Verfahren.

Sie wurden bereits vollständig im Ausland geimpft und benötigen nun die Booster-Impfung?

Es gilt das o.a. Verfahren, die Nachregistrierung kann beim KEP erfolgen.

Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen keine Impfungen vor.

Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Griechenland

Bei einem Aufenthalt von länger als drei Monaten sind u.a. deutsche Staatsangehörige verpflichtet, ihren Aufenthalt der Ausländerpolizei zu melden. Die griechische Ausländerpolizei stellt folgende Aufenthaltskarten aus:

ΒΕΒΑΙΩΣΗ ΕΓΓΡΑΦΗΣ ΠΟΛΙΤΗ ΚΡΑΤΟΥΣ ΜΕΛΟΥΣ ΤΗΣ ΕΥΡΩΠΑΙΚΗΣ ΕΝΩΣΗΣ (Veveosi Engrafis Politi Kratous Melous Tis Evropaïkis Enosis): Diese Karte ist gelb und wird bei der erstmaligen Registrierung in Griechenland ausgestellt.

ΕΓΓΡΑΦΟ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΜΟΝΙΜΗΣ ΔΙΑΜΟNΗΣ ΠΟΛΙΤΗ ΚΡΑΤΟΥΣ ΜΕΛΟΥΣ ΤΗΣ ΕΥΡΩΠΑΙΚΗΣ ΕΝΩΣΗΣ (Engrafo Pistopiisis Monimis Diamonis Politi Kratous Melous Tis Evropaïkis Enosis): Diese Karte ist blau und wird denjenigen Personen ausgestellt, die nachweisen können, dass sie sich seit mindestens 5 Jahren in Griechenland aufhalten (Daueraufenthaltskarte).

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der griechischen Polizei.

Anerkennung von in Deutschland erfolgten Impfungen bzw. ausgestellten Impfzertifikaten

Nachweisführung im Rahmen der 2G- oder 3G-Regel

Personen, die sich in Deutschland haben impfen lassen, jedoch nicht über ein digitales Impfzertifikat verfügen und nur Eintragungen in das gelbe Impfbuch erhalten haben, müssen folgendes beachten: Nach Kenntnissen der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland wird das gelbe Impfbuch zwar für die Einreise nach Griechenland, jedoch nicht zum Nachweis über eine Impfung innerhalb Griechenlands (z.B. beim Zutritt zu Restaurants) akzeptiert. Der Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder über eine mit einem Barcode versehene Bescheinigung geführt werden.

Nachträgliche Ausstellung des digitalen EU-Impfzertifikats über in Deutschland erfolgte Impfungen

Nach Kenntnis der deutschen Vertretungen in Griechenland stellen die griechischen Behörden ausschließlich Zertifikate über in Griechenland erfolgte Impfungen aus. Es werden keine Zertifikate über z.B. in Deutschland erfolgte Impfungen ausgestellt. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Hausarzt oder Ihre örtliche Apotheke in Deutschland.

Die deutschen Auslandsvertretungen können keine Bescheinigungen über erfolgte Impfungen ausstellen.

nach oben