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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?
Allgemeine Hinweise
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden.
Häufig gestellte Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht
Erwerb durch Abstammung
Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Abstammungsprinzip). Dabei ist unerheblich, ob das Kind im In- oder Ausland geboren wird (§ 4 StAG).
Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit muss dabei allerdings die Abstammung nach deutschem Recht feststehen. In der Regel gelten auch im deutschen Rechtsbereich diejenigen Personen als Vater und Mutter, die in der griechischen Geburtsurkunde eingetragen sind.
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Eine Änderung hinsichtlich des Abstammungsprinzips wurde mit dem am 01. Januar 2000 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingeführt. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht mehr automatisch durch Abstammung erworben, wenn die Geburt des Kindes im Ausland erfolgt und der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 selbst im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos (§ 4 Abs. 4 StAG).
Das RuStAG ist in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Ereignis (z.B. die Geburt) vor dem 1. Januar 2000 stattgefunden hat.
Damit ein Kind eines nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborenen deutschen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird es zukünftig erforderlich sein, dass der deutsche Elternteil die Geburt dieses Kindes binnen Jahresfrist bei der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt.
Weitere Informationen zur Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt erhalten Sie hier.
Einbürgerung
Möglichkeit der Einbürgerung für Kinder eines deutschen Elternteils, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben:
Für folgende Personengruppen besteht die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz:
unehelich geborene Kinder deutscher Väter, welche vor dem 01.07.1993 geboren wurden.
ehelich geborene Kinder deutscher Mütter, welche vor dem 01.01.1975 geboren wurden.
Hinweis: Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf
- die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie
- nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge
erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen.

Sollten Sie zu einer der genannten Gruppen gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt in Köln. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz
Das BMI hat am 30 August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Details entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des BMI.
Zum begünstigten Personenkreis gehören u.a. Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Darunter fallen auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter vor dem 1. April 1953 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder zu.
Weitere Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie auch der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen.
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Mehrfache Staatsbürgerschaft ist in vielen Fällen möglich.
Lässt eine Deutsche oder ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert sie oder er ihre bzw. seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das kann nur verhindert werden, wenn die oder der Deutsche vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Staatsangehörigkeitsausweis
Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde für Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Ausland leben.
Den Antrag stellen Personen, bei denen aus historischen oder persönlichen Gründen zweifelhaft ist, ob sie noch deutsche Staatsangehörige sind.
Die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (z. B. Personenstandsurkunden, Einbürgerungsurkunde, Wohnsitznachweise u. ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).