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Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Wie kann ich nachweisen, dass ich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze?
Aktuelles
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten. Es wird leichter möglich, zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu erwerben.
Staatsangehörigkeitsrecht - wichtige Änderungen
Allgemeine Hinweise
Deutsche Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für deutsche Staatsangehörige und Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist das dem Bundesinnenministerium nachgeordnete Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall zwecks erster Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BVA.
Erwerb durch Abstammung
Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip). Dabei ist unerheblich, ob das Kind im In- oder Ausland geboren wird (§ 4 StAG). Ein gesonderter Antrag muss hierfür nicht gestellt werden.
Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit muss dabei allerdings die Abstammung nach deutschem Recht feststehen. In der Regel gelten auch im deutschen Rechtsbereich diejenigen Personen als Mutter und Vater, die in der griechischen Geburtsurkunde eingetragen sind.
Sollte ein Elternteil die griechische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so kann das Kind möglicherweise noch gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben. Verbindliche Aussagen hierzu kann nur eine Behörde des betreffenden Staates erteilen.
Ein Kind, das über die Eltern die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich bei Volljährigkeit nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)
Eine Änderung hinsichtlich des Abstammungsprinzips wurde am 1. Januar 2000 eingeführt. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht mehr automatisch durch Abstammung erworben, wenn die Geburt des Kindes im Ausland erfolgt und der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 selbst im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos (§ 4 Abs. 4 StAG).
Damit ein Kind eines nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborenen deutschen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird es zukünftig erforderlich sein, dass der deutsche Elternteil die Geburt dieses Kindes binnen Jahresfrist beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt.
Beispielfall:
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Weitere Informationen zur Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt erhalten Sie hier.
Einbürgerung
Ermessenseinbürgerung
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländerinnen und Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG).
Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG wird u. a. geprüft, ob unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles ein staatliches Interesse an einer Einbürgerung besteht. Dieses ist dann gegeben, wenn die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen der Bewerberin oder des Bewerbers als auch nach den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Ein positive Entscheidung setzt ein wie immer geartetes staatliches Interesse, also einen Vorteil für den deutschen Staat an der Einbürgerung voraus.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).
Wiedergutmachungseinbürgerung
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:
1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war
Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Zum begünstigten Personenkreis für eine Erklärung nach §5 StAG zählen nach dem 23.05.1949 geborene
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Mehrfache Staatsbürgerschaft ist in vielen Fällen möglich.
Lässt eine Deutsche oder ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert sie oder er ihre bzw. seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das kann nur verhindert werden, wenn die oder der Deutsche vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamt (BVA).
Deutsch sein oder nicht deutsch sein?
Sie brauchen den Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht besitzen?
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist Staatsangehörigkeitsbehörde für Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Ausland leben.
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)
In der Regel benötigen Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis nur, wenn Zweifel an Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestehen und ein solcher ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird.
Dies kann vorkommen, wenn Sie zum Beispiel erstmalig einen deutschen Reisepass beantragen, ein Adoptionsverfahren durchführen wollen, diplomatischen Schutz geltend machen wollen, zur Beantragung von Rente oder Sozialhilfe im Ausland oder Sie in den diplomatischen Dienst eingestellt werden möchten. Meistens wird ein langjähriger Auslandsaufenthalt zu Grunde liegen.
Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, verbindlich feststellen zu lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Negativbescheinigung)
Grundsätzlich benötigen Sie eine Negativbescheinigung nur, wenn Sie von Ihrem Heimatstaat oder einer deutschen Behörde dazu aufgefordert werden nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dies kann immer dann vorkommen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland wohnhaft waren.
Kann festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).
Information in English
Please find more information in English here and on the website of the Federal Office of Administration (Bundesverwaltungsamt - BVA).