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Allgemeine Hinweise
ILLUSTRATION - Ein BGB mit angemarkertem Kapitel ueber Erbrecht, aufgenommen am 05.10.2018 in Berlin (gestellte Szene). Foto: Andrea Warnecke | Verwendung weltweit, © dpa Themendienst
Allgemeine Hinweise zu Erbschaftsangelegenheiten.
Welches Recht ist einschlägig?
Für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 gilt die Verordnung EU Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung, EUErbVO). Danach unterliegt grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht und der Zuständigkeit des Staates, in dem die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EUErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einer oder einem Deutschen, die bzw. der ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hat, griechisches Erbrecht. Auch die Zuständigkeit liegt dann bei den griechischen Nachlassgerichten.
Die Erbfolge und auch das anzuwendende Erbrecht können testamentarisch bestimmt werden (auch im Hinblick auf die Gesetzesänderung ab August 2015). Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Griechenland empfehlen dabei eine anwaltliche Beratung.
Für alle Sterbefälle bis einschließlich 16. August 2015 unterliegt nach deutschem und griechischem Recht die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes angehörte. Besaß die Erblasserin oder der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit, galt also deutsches Erbrecht, hatte die Erblasserin oder der Erblasser die griechische Staatsangehörigkeit, galt griechisches Erbrecht.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können.
Sie müssen nachweisen, dass Sie tatsächlich Erbe geworden sind?
Besonders deutsche Geldinstitute verlangen zum Nachweis, dass über Konten von Verstorbenen verfügt werden darf, die Vorlage eines Erbscheins. Sie benötigen einen solchen Nachweis auch, wenn eine Immobilie übertragen und im Grundbuch umgeschrieben werden muss.
Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Mit der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 62 EUErbVO) wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das nicht nur im Ausstellungsland gilt. Bei einem Erbfall, in dem Vermögen in beiden Ländern vorhanden ist, muss nicht mehr in beiden Ländern einzeln ein Erbschein beantragt werden, sondern das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts stellt ein Europäisches Nachlasszeugnis aus.