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Geburtsanzeige und Namenserklärung für in Griechenland geborene Kinder

ein Monat altes Baby, one month old baby

ein Monat altes Baby | one month old baby | Verwendung weltweit © blickwinkel

Artikel

Informationen zur Geburtsanzeige für in Griechenland geborene Kinder und zur Namenserklärung

Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt

Die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt deutscher Staatsangehöriger in ein deutsches Geburtenregister erfolgt nicht obligatorisch durch deutsche Behörden, sondern nur auf Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung. Aufgrund der teilweise voneinander abweichenden Namensführungen in Griechenland und Deutschland kann zeitgleich auch eine Namenserklärung erfolgen.

In welchen Fällen ist eine Nachbeurkundung sinnvoll bzw. erforderlich?

Eine Nachbeurkundung ist sehr zu empfehlen, wenn die ausländische Geburtsurkunde nur schwer wiederzubeschaffen oder wenn sie nur mit einer Legalisation oder Apostille von deutschen Behörden anerkannt wird.

Vorteile einer Nachbeurkundung

Wurde die Auslandsgeburt in Deutschland nachbeurkundet, kann jederzeit eine aktuelle Geburtsurkunde bei dem jeweiligen Standesamt beantragt werden. Dadurch entstehen weniger Kosten und Zeitaufwand bei neuen Passbeantragungen, Eheschließungen und etwaigen Angelegenheiten bei denen Geburtsurkunden vorzulegen sind.

Wann kann ein deutsches Ausweisdokument für neugeborene Kinder beantragt werden

Sobald die deutsche Staatsangehörigkeit und der Name des Kindes nach deutschem Recht geklärt sind, kann ein deutsches Ausweisdokument beantragt werden. Mehr zur Beantragung des ersten Reisepasses erfahren Sie hier.

Name des Kindes

Zum 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Einen Überblick über die damit einhergehenden Änderungen und neuen Wahlmöglichkeiten finden Sie hier.

Zur Beurteilung, ob Ihr Kind für den deutschen Rechtsbereich schon den gewünschten Namen führt oder ob hierzu eine Namenserklärung notwendig ist, ist das Geburtsdatum ausschlaggebend.

Geburt vor dem 01.05.2025:
Eltern sind miteinander verheiratet und führen im Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen: Das Kind hat bei Geburt noch keinen Namen erhalten. Die Eltern können diesen durch eine Namenserklärung bestimmen.
Ist dies vor dem 01.05.2025 noch nicht erfolgt, ist eine Namenserklärung entbehrlich, sofern die Eltern am 01.05.2025 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatten und den in der griechischen Geburtsurkunde verlautbarten Namen auch für den deutschen Rechtsbereich wünschen.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter erhalten. Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten (s.u.) bestimmen.

Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen erhalten. Ist das Kind oder ein Elternteil auch griechischer Staatsangehöriger, kann durch Rechtswahl in das griechische Recht auch der in der griechischen Geburtsurkunde verlautbarte Name bestimmt werden.

Geburt ab dem 01.05.2025:
Haben die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland, erhält das Kind ungeachtet der Staatsangehörigkeit seiner Eltern seinen Namen nach griechischem Recht. Eine Namenserklärung nicht erforderlich und es kann in der Regel direkt ein deutscher Pass für das Kind beantragt werden.

Welcher Name kann nach Geburt im Rahmen einer Namenserklärung gewählt werden?
Die Eltern können gemeinsam festlegen, dass
- das Kind den Familiennamen eines Elternteils oder den aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält
- ein Recht, dessen Staatsangehörigkeit einer der Elternteile besitzt, für die Namensführung gelten soll.

Die Rechtswahl und die Namenswahl können nicht widerrufen werden.

Welches Standesamt ist für die Nachbeurkundung zuständig?

Für die Bearbeitung der Eintragung der Geburt in das deutsche Geburtenregister ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig. Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bearbeitungszeit:

Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der deutschen Standesämter und können daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen. Die Bearbeitung einer Geburtsbeurkundung beim Standesamt I in Berlin nimmt zurzeit 45 Monate in Anspruch (Stand: April 2025).

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Leserlich ausgefülltes Antragsformular auf Nachbeurkundung der Geburt
  • Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes „lixiarchiki praxi genisis“ mit Vornamen und Uhrzeit der Geburt / Ληξιαρχική Πράξη γέννησης του παιδιού με όνομα μικρό και ώρα γέννησης
  • Mutterpass oder ersatzweise Aufnahmebestätigung der Geburtsklinik bzw. ärztliche Bestätigung bzw. der Hebamme über die Geburt und die Daten der Mutter
  • Gültige Reisepässe oder Personalausweise der Eltern / Έγκυρες ταυτότητες/διαβατήρια των γονιών
  • Geburtsurkunden der Eltern / Ληξιαρχική Πράξη γέννησης των γονιών. Hinweis: Sofern Sie eine deutsche Geburtsurkunde besitzen, ist diese vorzulegen!
  • Heiratsurkunde der Kindeseltern / Ληξιαρχική Πράξη γάμου. Hinweis: Sofern Sie eine deutsche Ηeiratsurkunde besitzen, ist diese vorzulegen. (Bei Führung eines Ehenamens nach deutschem Recht muss dies in der Heiratsurkunde aufgeführt sein)
  • Bei nach griechischem Recht notariell vereinbarter Lebenspartnerschaft: Standesamtliche Urkunde über die Eintragung des Lebenspartnerschaftsvertrages der Eltern
  • Falls die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder erst nach der Geburt des Kindes geheiratet haben sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
    • Notarielle Vaterschaftsanerkennung
    • Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes mit Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung
  • Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils („Einbürgerungsurkunde“), sofern zutreffend
  • Falls einer der Kindeseltern bzw. das volljährige Kind einen Wohnsitz in Deutschland hat oder jemals hatte: Melde- bzw. Abmeldebescheinigung

Bringen Sie alle oben aufgeführten Unterlagen im Original und in einfacher Kopie zum Termin mit. Bitte beachten Sie, dass die Urkunden nicht älter als sechs Monate sein sollten. Fremdsprachige Urkunden sind mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Beglaubigung der Kopien wird von der Auslandsvertretung vorgenommen.

Im Einzelfall kann das zuständige Standesamt noch weitere Unterlagen nachfordern!

Gebühren

Die Auslandsvertretung erhebt folgende Gebühren:

Beglaubigung der Unterschrift für die Namenserklärung 85 Euro
Beglaubigung von Fotokopien zur Übersendung an das deutsche Standesamt (anstelle der Originale)

33 Euro (Amtsbereich Athen)

26 Euro (Amtsbereich Thessaloniki)

Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden.

Die Gebühren des jeweiligen Standesamts für die Ausstellung einer Namensbescheinigung sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und müssen direkt beim zuständigen Standesamt erfragt werden. Diese Gebühren werden nach Aufforderung durch das zuständige Standesamt direkt an das Standesamt überwiesen und nicht in der Auslandsvertretung beglichen.

Kontakt


Sollten Sie noch Fragen hinsichtlich des Antrags oder der vorzulegenden Unterlagen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung. Den Kontakt finden Sie hier.

Antragsformulare

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