Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namenserklärung für Erwachsene

Vornamen

ILLUSTRATION Die Vornamen „Marie“ und „Paul“ stehen auf einem Blatt PapierFoto: Boris Roessler/dpa | Verwendung weltweit © dpa

Artikel

Wenn Sie einen Antrag auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt stellen oder das erste Mal einen Reisepass oder Personalausweis beantragen, kann die Abgabe einer Namenserklärung notwendig werden. Weitere Informationen finden Sie hier:

Sofern die Geburt nicht in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde, kann auch für Erwachsene eine Namenserklärung notwendig sein. Dies kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen z.B. dann der Fall sein, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt keinen Ehenamen nach deutschem Recht führten und nach Geburt des Kindes nie eine Namenserklärung für ihr Kind abgegeben haben.

Welcher Name kann gewählt werden?

  • Nach deutschem Recht der Familienname eines Elternteils oder ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder
  • den Namen nach dem Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie außer der deutschen besitzen

Verfahren

Die Namenserklärung muss gegenüber dem deutschen Standesamt abgegeben werden, an dem Sie Ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sofern Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Unterlagen und die Erklärung können in der für Ihren Wohnort in Griechenland zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden. Die Auslandsvertretung beglaubigt Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung und übersendet diese samt Unterlagen an das zuständige Standesamt. Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie beim zuständigen Standesamt eingegangen ist.

Vorzulegende Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes „lixiarchiki praxi genisis“ mit Vornamen und Uhrzeit der Geburt / Ληξιαρχική Πράξη γέννησης του παιδιού με όνομα μικρό και ώρα γέννησης
  • Gültige Reisepässe oder Personalausweise der Eltern / Έγκυρες ταυτότητες/διαβατήρια των γονιών
  • Geburtsurkunden der Eltern / Ληξιαρχική Πράξη γέννησης των γονιών. Hinweis: Sofern Sie eine deutsche Geburtsurkunde besitzen, ist diese vorzulegen!
  • Heiratsurkunde der Eltern/ Ληξιαρχική Πράξη γάμου. Hinweis: Sofern Sie eine deutsche Ηeiratsurkunde besitzen, ist diese vorzulegen. (Bei Führung eines Ehenamens nach deutschem Recht muss dies in der Heiratsurkunde aufgeführt sein)
  • Bei nach griechischem Recht notariell vereinbarter Lebenspartnerschaft: Standesamtliche Urkunde über die Eintragung des Lebenspartnerschaftsvertrages der Eltern
  • Falls die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder erst nach der Geburt des Kindes geheiratet haben sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
    • Notarielle Vaterschaftsanerkennung
    • Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes mit Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung
  • Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils („Einbürgerungsurkunde“), sofern zutreffend
  • Falls einer der Kindeseltern bzw. das volljährige Kind einen Wohnsitz in Deutschland hat oder jemals hatte: Melde- bzw. Abmeldebescheinigung

Das deutsche Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.

Bringen Sie alle oben aufgeführten Unterlagen im Original und in einfacher Kopie zum Termin mit. Bitte beachten Sie, dass die Urkunden nicht älter als sechs Monate sein sollten. Fremdsprachige Urkunden sind mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Beglaubigung der Kopien wird von der Auslandsvertretung vorgenommen.

Gebühren

Die Auslandsvertretung erhebt folgende Gebühren:

Beglaubigung der Unterschrift für die Namenserklärung85 Euro
Beglaubigung von Fotokopien zur Übersendung an das deutsche Standesamt (anstelle der Originale)

33 Euro (Amtsbereich Athen)

26 Euro (Amtsbereich Thessaloniki)

Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden.

Die Gebühren des jeweiligen Standesamts für die Ausstellung einer Namensbescheinigung sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und müssen direkt beim zuständigen Standesamt erfragt werden. Diese Gebühren werden nach Aufforderung durch das zuständige Standesamt direkt an das Standesamt überwiesen und nicht in der Auslandsvertretung beglichen.

Antragsformulare und weitere Hinweise

Informationen zur Namensführung deutsch-ausländischer Mehrstaater, die vor dem 01.09.1986 im Ausland geboren wurden.

nach oben