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Informationen für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

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Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, haben nach § 38a AufenthG einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Ausgenommen sind kurzfristige Aufenthalte zur Dienstleistungserbringung und Saisonbeschäftigungen.

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Inhaber eines griechischen Aufenthaltstitels „επί μακρόν διαμένων – ΕΚ“ deshalb in der Regel kein Visum. Das gilt auch dann, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten und/oder eine Erwerbstätigkeit geplant ist.

Inhaber des Aufenthaltstitels „επί μακρόν διαμένων – ΕΚ“ müssen sich unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland mit der für ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um dort eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG zu beantragen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist erst dann gestattet, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Achtung: Wurde nach 90 Tagen noch kein Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung erteilt, müssen Sie ausreisen und ein Visum beantragen.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt bei der Ausländerbehörde beantragen dürfen bzw. der Aufenthaltstitel oder die Fiktionsbescheinigung rechtzeitig erteilt werden kann, setzen Sie sich bitte direkt mit der für Ihren künftigen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung.

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