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Krankenversicherung im nationalen Visumverfahren
Personen, die z.B. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, im Rahmen der Familienzusammen-führung oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungs-schutz, sofern nicht ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht.
Bei einer Beschäftigung beginnt der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit Beginn des Arbeitsvertrags bzw. der Aufnahme der Beschäftigung, bei Familienzusammenführung mit der Aufnahme in die Familienversicherung, bei Studierenden mit der Immatrikulation, die nur erfolgen kann, wenn der Studierende eine Krankenversicherung nachweist.
Privater Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.