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Hinweise für inhaftierte Deutsche

Hilfe für Deutsche in Notfall

Hilfe für Deutsche in Notfall © GKSP/Canva.com

Artikel

Hier finden Sie Informationen zu den Haftbedingungen in Griechenland.

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Griechenland festgenommen wurde, wird die zuständige deutsche Auslandsvertretung über die Festnahme unterrichtet, sofern der/die Festgenommene dies wünscht. Die Auslandsvertretung lässt dem/der Betroffenen dann umgehend eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte im jeweiligen Amtsbezirk zukommen.

Benötige ich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt?

Die Vertretungen der Bundesrepublik in Griechenland empfehlen, in jedem Fall eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Bei der Herstellung des Kontaktes können die Auslandsvertretungen Ihnen behilflich sein.

Vor Ort kann die zuständige Honorarkonsulin oder der Honorarkonsul weitere Rechtsbeistände benennen. Vor Mandatserteilung empfiehlt es sich, das Honorar fest zu vereinbaren.

Das Anrecht auf Pflichtverteidigung steht der oder dem Betroffenen immer zu.

Steht mir eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zu?

Für das polizeilich-staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren als auch für die Gerichtsverhandlung bei Personen, die die griechische Sprache nicht beherrschen, ist die Bestellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers in der griechischen Strafprozessordnung vorgesehen. Die Kosten trägt die griechische Staatskasse. In Ausnahmefällen kann die Aussage in einer fremden Sprache (z. B. Englisch) abgegeben werden.

Eine Verletzung des Rechts auf Dolmetscherbeiziehung zieht die absolute Ungültigkeit des Verfahrens nach sich und stellt einen Revisionsgrund dar. Die oder der Inhaftierte sollte in jedem Fall auf der Stellung einer qualifizierten Dolmetscherin oder Dolmetschers bestehen, selbst auf die Gefahr hin, dass dies zu einer Vertagung des Termins oder einer Verzögerung der Gerichtsverhandlung führt.

In welcher Form bieten die Auslandsvertretungen eine Haftbetreuung an?

Inhaftierten werden auf Wunsch baldmöglichst nach Beginn ihrer Inhaftierung sowie in der Regel ein Mal pro Jahr von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Konsularabteilung der zuständigen Auslandsvertretung besucht. Die Konsularbeamtinnen und -beamten stehen Ihnen in jedem Fall immer telefonisch zur Verfügung.

Wir sind bemüht, Ihnen bei allgemeinen Problemen behilflich zu sein und z. B. bei der Behebung von besonderen Schwierigkeiten im Gefängnis. Im Rahmen unserer Möglichkeiten werden wir für Sie vermittelnd tätig werden. Die rechtliche Vertretung kann jedoch nur durch einen Rechtsbeistand erfolgen.

Beschwerdemöglichkeiten

Unstimmigkeiten über die Haftbedingungen sollten mit der Gefängnisleitung und in gravierenden Fällen mit der zuständigen Auslandsvertretung besprochen werden.

Kann ich mich innerhalb der EU auch nach Deutschland überstellen lassen?

Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sieht vor, dass im Ausland rechtskräftig Verurteilte die Möglichkeit haben, ihre Reststrafe in Deutschland zu verbüßen, um ihnen die Resozialisierung im Anschluss an die Haft zu erleichtern. Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe. Das IRG ist eine innerdeutsche Rechtsgrundlage, die keine Rechtswirkung in Griechenland entfaltet.

Für eine Beratung zu den rechtlichen Auswirkungen einer Überstellung auf die noch zu verbüßende Haftstrafe, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.

Eine Überstellung nach Deutschland ist grundsätzlich möglich, wenn:

  • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben,
  • dass gegen Sie ergangene Strafurteil rechtskräftig und vollstreckbar ist,
  • die Tat, für die Sie verurteilt wurden, auch nach deutschem Recht strafbar und nicht verjährt ist,
  • Sie für die gleiche Tat nicht bereits in Deutschland verurteilt wurden,
  • Sie der Überstellung schriftlich zustimmen,
  • das zuständige deutsche Gericht das griechische Urteil für vollstreckbar erklärt

    (Exequaturverfahren)

  • Griechenland und Deutschland sich auf die Überstellung geeinigt haben.

Wie und wann kann ich ein Überstellungsverfahren anstoßen?

Das Überstellungsersuchen ist von der bzw. vom Inhaftierten an die Gefängnisleitung zu richten. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung müssen in der Regel noch mindestens sechs Monate Haftstrafe zu verbüßen sein.

Für Fragen steht Ihnen die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter der Haftanstalt zur Verfügung. Gern können Sie sich auch an die für Sie zuständige Auslandsvertretung wenden.

Die ersuchte Stelle setzt daraufhin das offizielle Überstellungsverfahren in Gang. Dabei prüfen die zuständigen griechischen Behörden, ob sie grundsätzlich eine Überstellung in Erwägung ziehen und den deutschen Behörden ein Ersuchen mit den notwendigen Unterlagen übersenden. Aufgrund der übermittelten Unterlagen wird das deutsche Exequaturverfahren eingeleitet. Es handelt sich dabei nicht um ein neues Verfahren, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt neu gewürdigt und ggf. ein neues Strafmaß festgesetzt wird. Das Gericht prüft ausschließlich die Vollstreckbarkeit des griechischen Urteils und wandelt es in die ihm im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um. Die Exequaturentscheidung dient lediglich als Vollstreckungsgrundlage in Deutschland. Das Verfahren ist langwierig; Sie müssen mit einer Dauer von mindestens 18 Monaten rechnen.

Sind die griechischen Behörden mit der deutschen Entscheidung einverstanden, erfolgt die Überstellung.

Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, in Deutschland gegenüber der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Ihren Überstellungswunsch zu äußern, sodass dort die Einleitung eines offiziellen Überstellungsverfahrens geprüft werden kann. Es ist aber in der Regel zielführender, das Verfahren in Griechenland einzuleiten und dort aktiv zu betreiben. Die zuständigen deutschen Behörden sind in jedem Fall auf Vorarbeiten und Unterlagen der griechischen Behörden angewiesen.

Von allen Maßnahmen, die auf Ihren Überstellungswunsch hin von den Justizbehörden Griechenlands oder der Bundesrepublik Deutschland veranlasst werden, erhalten Sie schriftliche Mitteilung. Zu beachten ist jedoch, dass es in jedem Fall im Ermessen der griechischen Justizbehörden liegt, ob dem Ersuchen auf Überstellung entsprochen wird oder nicht.

Rechtliche Wirkung der Überstellung

  • Die Exequaturentscheidung des deutschen Gerichts basiert auf dem griechischen Urteil und ist für die weitere Strafvollstreckung in Deutschland verbindlich. Sie können dagegen sofortige Beschwerde einlegen. Bleibt die Beschwerde erfolglos, wird die weitere Strafe entsprechend der Entscheidung in Deutschland vollstreckt.

  • Die in Griechenland verbüßte Haft wird unabhängig von den dort herrschenden Haftbedingungen im Verhältnis 1 zu 1 auf die Gesamthaftzeit angerechnet.

  • Die weitere Vollstreckung erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht; die Regelungen der griechischen Vollstreckungspraxis finden keine Anwendung.

  • Die Vollstreckung wird vorzeitig beendet, wenn Griechenland mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.

  • Über einen möglichen Wiederaufnahmeantrag entscheidet allein das griechische Gericht.

  • Das deutsche Urteil wird ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen.

  • Eine erneute Verurteilung in Deutschland für die gleiche Straftat ist nicht möglich.

Die Botschaft Athen oder das Generalkonsulat Thessaloniki werden Ihr Ersuchen um Überstellung bei Bedarf betreuen, haben aber keinen Einfluss auf die Entscheidungen der griechischen oder der deutschen Justiz.

Gibt es in der Haftanstalt Versorgungsmöglichkeiten im Krankheitsfall?

Die meisten Gefängnisse verfügen rund um die Uhr über eine Gefängnisärztin oder einen Gefängnisarzt, die bzw. der die Inhaftierten im Krankheitsfall untersucht und behandelt, sowie über Psychiaterinnen und –psychiater und Krankenpflegepersonal.

In größeren Gefängnissen existiert in der Regel eine eigene Krankenhausabteilung mit mehreren Ärztinnen und Ärzten. Bei schweren Krankheiten werden Häftlinge, falls erforderlich, in ein staatliches Krankenhaus verlegt. Inhaftierte werden in der Regel bei ihrer Einweisung sowie danach alle sechs Monate ärztlich untersucht.

Gibt es bei Bedarf eine Diätverpflegung für Inhaftierte?

Inhaftierte haben Anspruch auf Diätverpflegung, soweit ihre Notwendigkeit aus ärztlicher Sicht anerkannt worden ist. In der Praxis ergeben sich hierbei jedoch immer wieder Probleme, da die Gefängnisküchen auf Sonderverpflegung nicht eingerichtet sind. Inhaftierte dürfen sich auf eigene Kosten weitere Lebensmittel besorgen; die eigene Essenszubereitung ist nur durch Beschluss des Anstaltsbeirats auf Grundlage einer ärztlichen Empfehlung aus medizinischen Gründen gestattet.

Besteht Arbeitspflicht und wird die Leistung auf meine Haftdauer angerechnet?

Für Häftlinge, außer für Untersuchungshäftlinge, besteht grundsätzlich keine Arbeitspflicht. Jedoch müssen Inhaftierte für die Reinhaltung von Zelle, Bettwäsche etc. selbst Sorge tragen.

Es stehen nicht für alle Häftlinge Arbeitsplätze zur Verfügung. Um einen Arbeitsplatz zu erhalten, ist ein formeller Antrag der oder des Inhaftierten bei der Gefängnisleitung erforderlich, wobei Anträge von Inhaftierten mit hohen Freiheitsstrafen in der Regel vorrangig berücksichtigt werden. Die begünstigte Anrechnung von Hafttagen ist erst nach Rechtskraft des Urteils (Ausstellungsdatum) möglich. Wenn Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, kann die begünstigte Anrechnung wieder aufgehoben werden.

Wird mir Kleidung zur Verfügung gestellt?

Inhaftierte dürfen eigene Kleidung tragen; bei Bedarf muss ihnen diese gestellt werden.

Wie kann man mir Geld überweisen?

Für jeden Häftling wird ein persönliches Konto geführt. Dieses wird aus Geldbeträgen gebildet, die oder der Inhaftierte bei Überführung in das Gefängnis mit sich führte, aus Überweisungen von Dritten oder, falls ein Arbeitslohn gezahlt wird, aus den selbst erwirtschafteten Beträgen während der Haftzeit.

Ist es erlaubt Briefe und Pakete zu erhalten?

Briefe unterliegen grundsätzlich keiner Zensur. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn sich aus der Korrespondenz ein Sicherheitsrisiko ergeben könnte.

Der Versand von Paketen an Inhaftierte ist auf dem Postweg grundsätzlich nicht gestattet. Auch anlässlich von Besuchen können Pakete nicht übergeben werden. Es empfiehlt sich daher, den Weg von Geldüberweisungen zu wählen und die benötigten Gegenstände vor Ort zu beschaffen.

Darf ich Besucher empfangen?

Inhaftierte dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gefängnisleitung besucht werden. Ein ausdrückliches Recht zu einem wöchentlichen Besuch von mindestens einer halben Stunde Dauer steht Ehegatten, Eltern, Kindern, Vettern und Cousinen ersten Grades in der Regel zu; auch Vertreterinnen und Vertreter der Botschaft und des Generalskonsulats haben ein Besuchsrecht.

Wie sind die Telefonkontaktmöglichkeiten geregelt?

Inhaftierte haben Anspruch darauf, mit der Auslandsvertretung, dem Rechtsbeistand, Verwandten und Personen, die „eine positive Wirkung ausüben“, Telefongespräche zu führen. Die Telefonzeiten werden von der Haftanstalt festgelegt.

Habe ich Zugang zu gedruckten und elektronischen Medien?

Die Lektüre von allgemeinbildenden, wissenschaftlichen oder der Unterhaltung dienenden Zeitungen und Zeitschriften ist zulässig. Ferner besteht ein Anspruch auf den Empfang von Radio- und Fernsehsendungen. Diesbezügliche Einzelheiten werden durch den Anstaltsbeirat bestimmt.

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