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Rechtsberatung in Griechenland

Paragraphen

Symbolbild Rechtsberatung - Verwendung weltweit, © blickwinkel

07.05.2025 - Artikel

Einen ersten Überblick zum griechischen Rechtssystem erhalten Sie beim Europäischen Justizportal.

Rechtsanwaltskammern

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Griechenland sind in nach Landgerichtsbezirken aufgeteilten Rechtsanwaltskammern organisiert, in denen die Mitgliedschaft obligatorisch ist. Die jeweilige Anwaltskammer ist auch für Disziplinarmaßnahmen gegen ihre Mitglieder zuständig. Die Anschriften der Rechtsanwaltskammern in Athen bzw. Thessaloniki lauten:

Dikigorikos Syllogos Athinos

Akademias Str. 60

106 79 Athen

Tel. +30 210 3398 102 oder 3398 134; Fax.: (0030) 210 3614 290

Dikigorikos Syllogos Thessaloniki, Gerichtsgebäude (Dikastiko Megaro)

26. Oktober-Str. 5

54626 Thessaloniki

Tel.: +30 2310 543 451 oder 0030 2310 543 452 oder 0030 2310 542 987; Fax: 0030 2310 527 077

Zuständigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die bzw. der neu zugelassen worden ist, kann zunächst vor einem Amts- oder Landgericht auftreten; nach fünfjähriger Zulassung erhalten diese darüber hinaus die Zulassung vor dem Oberlandesgericht und nach weiteren fünf Jahren vor dem Obersten Gericht (Areopag). Ausnahmsweise kann ein nur bei einem Landgericht zugelassener Rechtsbeistand auch in der Berufungsinstanz desselben Falles auftreten, wenn zusätzlich eine zugelassene Kollegin oder ein Kollege mitwirkt. In Strafsachen kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt vor allen Strafgerichten des Landes auftreten.

Den Beruf der Patentanwältin bzw. des Patentanwalts gibt es in Griechenland nicht. Diese Aufgaben werden von den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wahrgenommen.

Anwaltszwang

Vor Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:

  • vor Strafgerichten mit Ausnahme des Areopags und der Schwurgerichte,

  • vor den Amtsgerichten,

  • im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gebührenregelungen

Als Mindestgebühr gilt prinzipiell die „Προείσπραξη“ („Proeispraxi“). Beim Stundenlohn galt zuletzt eine Mindestsumme von 80,- Euro pro Stunde.

Entsprechend der Regelung im deutschen Prozessrecht bestimmt sich auch unter der griechischen Zivilprozessordnung (ZPO) die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten nach dem Anteil des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens, Art. 173 - 193 grc ZPO. Oftmals werden die Kosten bei einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen gegeneinander aufgehoben, so dass jede Partei im Wesentlichen ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger in Strafsachen

Inhaftierten steht gemäß den Vorschriften der griechischen Strafprozessordnung (Art. 314 gr. Strafprozessordnung) grundsätzlich ein Recht auf eine Pflichtverteidigerin bzw. einen Pflichtverteidiger zu, wenn sie den Nachweis erbringen können, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, sich eine Wahlverteidigerin bzw. einen Wahlverteidiger zu leisten. Im Vorverfahren, also im Stadium der Ermittlungen, besteht ein Anspruch auf Stellung einer vom griechischen Staat bezahlten Pflichtverteidigerin bzw. Pflichtverteidigers nur dann, wenn eine Untersuchung gesetzlich vorgesehen (so bei Verbrechen, die mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren belegt sind) oder angeordnet worden ist. Im Hauptverfahren kann die Bestellung einer Pflichtverteidigung nur verlangt werden, soweit sich der Tatvorwurf auf ein Delikt mit Strafandrohung von über fünf Jahren bezieht. Das Recht auf Pflichtverteidigung beschränkt sich ferner auf die ersten beiden Instanzen; in der dritten Instanz (Revision) vor dem Obersten Gericht (Areopag) wird keine Pflichtverteidigerin bzw. kein Pflichtverteidiger gestellt.

Angesichts der sehr geringen staatlichen Vergütung für Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger sowie häufig auftretender Verständigungsprobleme zwischen Verteidigerinnen bzw. Verteidigern und ausländischen Inhaftierten ist mit einer Pflichtverteidigung oftmals nur eine unzureichende Vertretung der Interessen der Inhaftierten verbunden.

Prozesskostenhilfe

In der griechischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist grundsätzlich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe vorgesehen. Demnach wird im Zivilrechtsstreit auf Antrag Prozesskostenhilfe für Antragstellende bewilligt, die nachweislich außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Zuständig für die Bewilligung ist das Gericht der Hauptsache. Einmal bewilligt, gilt das Recht auf Prozesskostenhilfe für alle Instanzen und Gerichte (einschließlich eines möglichen Zwangsvollstreckungsverfahrens). Das sog. Armenrecht umfasst die einseitige Befreiung von Gerichtsgebühren und von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltshonoraren sowie von Sicherheitsleistungen. Die durch Urteil auferlegte Verpflichtung, der Gegnerin bzw. dem Gegner die Verfahrenskosten zu erstatten, bleibt hiervon unberührt. Auf entsprechenden Antrag der Partei wird vom zuständigen Gericht ein Rechtsbeistand, eine Notarin bzw. ein Notar oder eine Gerichtsvollzieherin bzw. ein Gerichtsvollzieher bestimmt, um die Interessen der „armen“ Partei wahrzunehmen.

Wegen der äußerst geringen Sätze, die sich lediglich am Mindesthonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte orientieren, spielt die Prozesskostenhilfe in der Praxis jedoch nur eine sehr geringe Rolle und kommt so gut wie nie zur Anwendung.

Sonstige Beratungsmöglichkeiten

Kostengünstige Beratung in Familienrechtsfragen für in Griechenland ansässige Deutsche kann unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden von

Kontakt- und Informationszentrum

Masalias Str. 24

106 80 Athen

Tel./Fax.: 0030 210 3612 288.

Für Beratungen im Wirtschaftsbereich gibt Auskunft (für Nichtmitglieder kostenpflichtig):

Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer

Odos Dorileou 10-12

115 21 Athen

Tel. 0030 210 6419 000; Fax: 0030 210 6445 175.

Inkassoinstitute nach deutschen Standards gibt es in Griechenland nicht. Zur Geltendmachung von Forderungen ist es in der Regel erforderlich, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit deutscher Zivilurteile in Griechenland wird auf das Merkblatt „Rechtsverfolgung in Griechenland“ verwiesen.

Der griechische Ombudsmann

Der griechische Ombudsmann ist Ansprechpartner für Betroffene, die sich in ihren Rechten verletzt sehen. Darüber hinaus wahrt er die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im privaten oder öffentlichen Bereich, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Überwachung und Förderung der Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der Rechte des Kindes und schutzbedürftiger Gruppen liegt.

Kontaktdaten:

The Greek Ombudsman

17 Halkokondyli St.

10432 Athen

Tel.: +30 213 1306 600

Fax: +30 213 1306 800 und +30 210 7292 129

E-Mail: press@synigoros.gr

www.synigoros.gr

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