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Vaterschaftsanerkennung

Familie

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16.09.2025 - Artikel

Anerkennung nach deutschem Recht

Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist möglich, wenn das Kind, zu dem die Vaterschaft anerkannt werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo es seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, also dort, wo es wirklich lebt, unabhängig vom melderechtlichen Wohnsitz der Eltern) oder wenn der anerkennende Mann deutscher Staatsangehöriger ist oder wenn der anerkennende Mann staatenlos, Asylberechtigter oder internationaler Flüchtling im Sinne des Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Betroffene Kinder

Die Vaterschaft kann nur zu solchen Kindern anerkannt werden, die aus rechtlicher Sicht noch keinen Vater haben. Dies ist in der Regel der Fall bei Kindern, deren Mutter bei Geburt nicht verheiratet war und zu denen die Vaterschaft nicht zuvor von einem anderen Mann anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist.

Hat das Kind den (ehemaligen) Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater, so kann nach deutschem Recht die Vaterschaft auch zu diesem Kind ausnahmsweise anerkannt werden, wenn vor Geburt des Kindes schon ein Scheidungsantrag für die Ehe der Mutter bei Gericht eingereicht wurde. Allerdings muss in diesem Fall die Anerkennung innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen.

Erklärung des Vaters

Der Vater des Kindes kann die Vaterschaft nur selbst anerkennen. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig. Die Erklärung des Vaters muss öffentlich beurkundet werden. Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Griechenland sind befugt, Vaterschaftsanerkennungen zur Beurkundung aufzunehmen, sofern sich die Vaterschaft nach deutschem Recht richtet.

Zustimmungen zur Vaterschaftsanerkennung

Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Die Anerkennung bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht, d.h. wenn sie nicht berechtigt ist, ihr Kind zuvertreten (dies ist nach deutschem Sorgerecht z.B. der Fall, wenn das Kind volljährig oder die Mutter noch minderjährig ist oder wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen wurde). Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann dabei nur der gesetzliche Vertreter des Kindes der Anerkennung zustimmen. Ein zwischen 14 und 18 Jahre altes Kind kann nur selbst zustimmen, es bedarf dazu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Weitere Zustimmungserfordernisse können sich in Sonderfällen aus dem deutschen Recht oder aus dem Recht des Staates, dem das Kind angehört, ergeben.

Alle zur Rechtswirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung erforderlichen Zustimmungen bedürfen der öffentlich beurkundeten Form.

Rechtsfolgen

Durch die Anerkennung treten nach deutschem Recht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.

Elterliche Sorge

Für die elterliche Sorge gilt aus deutscher Sicht das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutsches Sorgerecht ist daher nur anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Im deutschen Sorgerecht hat das Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die elterliche Sorge, d.h. in der Regel hat die Mutter weiterhin die alleinige elterliche Sorge. Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern jedoch erklären, gemeinsam die elterliche Sorge übernehmen zu wollen. Diese sog. Sorgeerklärungen können gegebenenfalls gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Gemeinsame elterliche Sorge erhalten die Kindeseltern zudem automatisch, wenn sie einander heiraten.

Staatsangehörigkeit des Kindes

Ist der Vater deutscher Staatsangehöriger, so ist ein nach dem 30.06.1993 geborenes Kind von Geburt an deutscher Staatsangehöriger, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist.

Ist der Vater ausländischer Staatsangehöriger, hatte aber im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen gewöhnlichen (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland und besitzt/besaß für die Bundesrepublik ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, erwirbt das nach dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

Vorzulegende Unterlagen, Urkunden und Nachweise:

Bitte senden Sie vorab alle Unterlagen in Fotokopie oder als Scan zur Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung mit Angabe einer Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse an die Botschaft oder das Generalkonsulat über das Kontaktformular

Die Originale müssen bei der Beurkundung vorgelegt werden. Bitte teilen Sie auch mit, ob gleichzeitig eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden soll. Die Botschaft wird sich zwecks Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Reisepässe / Personalausweise des Anerkennenden (des Vaters) und der Kindesmutter
  • Geburtsurkunde des Kindes und Übersetzung oder
    • bei Anerkennung vor Geburt: ärztliche Bescheinigung über voraussichtlichen Geburtstermin
  • Angabe der Meldeanschriften des Anerkennenden und der Kindesmutter, in Deutschland und/oder Ausland und Angabe des empfangenden Standesamts in Deutschland
  • Angabe zu Familienstand der Kindesmutter und des Anerkennenden zum Zeitpunkt der Geburt
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