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Leihmutterschaft

16.09.2025 - Artikel

Rechtslage in Deutschland und rechtliche Folgen einer Leihmutterschaft

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die sogenannten „Wunscheltern“.

Die genetische Abstammung eines Kindes aus einer Leihmutterschaft begründet nach deutschem Recht allerdings kein rechtliches Abstammungsverhältnis zu den „Wunscheltern“. Die gesetzliche Zuordnung an die Wunscheltern im griechischen Recht kann in der Regel für den deutschen Rechtsbereich nicht übernommen werden.

Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“. Damit ist eine deutsche „Wunschmutter“ nach deutschem Recht nicht mit dem Kind verwandt und vermittelt dem Kind folglich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und hat kein Sorgerecht.

Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen; der „Wunschvater“ kann aber nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmung der Leihmutter) oder durch eine gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft seine rechtliche Vaterschaft begründen, solange er der genetische Vater ist, und die Leihmutter ledig/bei Geburt mindestens 301 Tage rechtskräftig geschieden.

Für die Wunschmutter bleibt i.d.R. nur die Adoption.

Ein griechischer Gerichtsbeschluss nach Geburt des Kindes, der die Elternschaft den Wunscheltern zuordnet, ist ggf. im deutschen Rechtsbereich anerkennungsfähig. Der Bundesgerichtshof hat am 10.12.2014 zu einem ausländischen Leihmutterschaftsfall entschieden, dass ausländische Gerichtsentscheidungen, die den „Wunscheltern“ die rechtliche Elternschaft zuweisen, in Deutschland anerkannt werden können - jedenfalls dann, wenn ein „Wunschelternteil“ mit dem Kind genetisch verwandt ist, die Leihmutter aber nicht.

Für weiterführende Rechtsberatung sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt konsultieren.

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