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Checkliste für die Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

16.09.2025 - Artikel

Allgemeines

Grundsätzlich ist eine in Griechenland wirksam geschlossene Ehe automatisch gültig, ohne dass es einer Beurkundung bedarf. Es besteht keine Registrierungspflicht. Eine Auslandseheschließung kann jedoch auf Antrag nachbeurkundet und in ein deutsches Eheregister eingetragen werden, sofern einer der beiden Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit innehat. Anschließend wird eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt. Diese dient insbesondere der Rechtssicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben aus deutscher Sicht.

Vorzulegende Unterlagen (ggf. nebst Übersetzung):

  • Ausgefülltes Antragsformular (bitte diesen Link anklicken)
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggf. Heiratsurkunden über alle Vorehen beider Ehegatten
  • ggf. Nachweis der Auflösung der Vorehen: Sterbeurkunden früherer Ehegatten,
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. eine Bescheinigung nach Art. 39
  • (Verordnung (EG) NR. 2201/2003).
  • gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Ehegatten (Führerscheine oder
  • Berufsausweise können nicht akzeptiert werden)
  • Sofern Sie noch in Deutschland gemeldet sind, eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt. Im Falle einer bereits erfolgten Abmeldung aus Deutschland legen Sie bitte die Abmeldebescheinigung vor

Sollten in Ihrem Falls außereuropäische Urkunden und/oder Gerichtsurteile eine Rolle spielen, bitten wir Sie uns Ihre Dokumente als Scan vor Terminvereinbarung über das Kontaktformular zu übersenden.

Alle Dokumente müssen der Auslandsvertretung zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt entweder im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Zusätzlich ist jeweils eine einfache Kopie zu fertigen. Die Dokumente sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein. Alle Originale werden den Antragstellern nach Antragstellung zurückgegeben.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich vereidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für Reisepässe und Personalausweise.

Antragstellung

Für die Antragstellung ist es erforderlich, dass die Ehegatten gemeinsam bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung vorsprechen. Bringen Sie den ausgefüllten Formantrag und die oben aufgeführten Unterlagen mit. In der Auslandsvertretung wird der Antrag vorgeprüft und mit den eingereichten Unterlagen an das für die Antragsteller zuständige deutsche Standesamt zur Anlegung des Eheregisters übermittelt.

Wird im Antrag eine Ehenamenserklärung abgegeben, werden die Unterschriften der Ehegatten auf dem Formular vom Konsularbeamten beglaubigt. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist ein gültiger Reisepass oder ein max. 15 Jahre alter griechischer Personalausweis mitzubringen.

Zur Abgabe des Antrages ist eine Terminvereinbarung notwendig.

Zuständigkeit und Bearbeitungsdauer:

Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist immer das Standesamt des aktuellen bzw. des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Bestand nie ein deutscher Wohnsitz ist nur das Standesamt I in Berlin zuständig. Grundsätzlich ist die Beurkundung möglich für Eheschließungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist oder einer der Ehegatten aufgrund von Sonderregelungen nach deutschem Recht behandelt wird (anerkannte Asylberechtigte, Staatenlose u.ä. mit Wohnsitz in Deutschland).

Die Auslandsvertretung wirkt in diesem Zusammenhang nur an der Aufnahme der entsprechenden Niederschrift mit und übersendet diese dann dem Standesamt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Standesamts I in Berlin beträgt derzeit 10 Monate. Zur Bearbeitungsdauer anderer deutscher Standesämter kann keine Prognose gegeben werden. Sobald die Urkunden fertig sind, werden Sie unverzüglich von Ihrer Auslandsvertretung informiert. Sollten sich in diesem Zeitraum Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse, E-Mail) ändern, bitten wir Sie und, sowie das zuständige Standesamt, umgehend zu informieren.

Gebühren

Die Auslandsvertretung erhebt folgende Gebühren:

Beglaubigung der Unterschrift zur Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung85 Euro
Beglaubigung von Fotokopien zur Übersendung an das deutsche Standesamt (anstelle der Originale)

33 Euro (Amtsbereich Athen)

26 Euro (Amtsbereich Thessaloniki)

Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden.

Das zuständige deutsche Standesamt erhebt nach erfolgter Bearbeitung Ihres Antrages zusätzlich eine Gebühr für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses. Diese Gebühr variiert je nach Bundesland. Sie werden durch das deutsche Standesamt zur Zahlung aufgefordert, bevor der Versand an Sie erfolgt.

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