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Beglaubigungen und Beurkundungen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Gesetzliche Grundlagen

Die deutschen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, Beglaubigungen und Beurkundungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einer inländischen Notarin oder Notar aufgenommenen gleich (§§ 2 und 10 Abs. 2 des Konsulargesetzes).
Seit dem 1. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. AKostG und AKostV sind außer Kraft getreten. Gesetzliche Grundlage für die Vereinnahmung von Gebühren sind seit diesem Tag das Bundesgebührengesetz (BGebG) und die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) sowie zusätzlich für das Auswärtige Amt eine Besondere Gebührenverordnung (AABGebV). Weitere Informationen finden Sie hier.

Fotokopiebeglaubigungen

Bei der Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung der Konsularbeamtin oder dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Unterschriftsbeglaubigungen

Grundsätzliches

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte, dass die Ausstellerin oder der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor ihr oder ihm vollzogen oder anerkannt hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit der- oder desjenigen erforderlich, deren oder dessen Unterschrift beglaubigt werden soll.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der eine vollmachtlos vertretene Person einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt. HINWEIS: Möchten Sie Ihre Unterschrift für eine Genehmigungserklärung beglaubigen lassen, müssen Sie die notarielle Bezugsurkunde vorlegen.
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen: HINWEIS: Sofern Sie Ihre Unterschrift in einer Angelegenheit des Handels- und Gesellschaftsrechts beglaubigen lassen möchten, ist die Vorlage einer Vertretungsbefugnis (aktueller Handelsregisterauszug und/oder Kopie der notariellen Bezugsurkunde) erforderlich.
  • Grenzübertrittsbescheinigungen
  • Lebensbescheinigungen (Rentenangelegenheiten)
  • Beantragung eines Führungszeugnisses (Führungszeugnis)
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft (Ausschlagung einer Erbschaft)

Sonderfall: Unterschriftsbeglaubigungen in Bankangelegenheiten

Die deutschen Auslandsvertretungen dürfen keine Legitimationsprüfungen/Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vornehmen. Deshalb dürfen die deutschen Auslandsvertretungen insbesondere in folgenden Fällen keine Unterschriften mehr beglaubigen:

  • Konto-/Depoteröffnungen,
  • Kontovollmachten,
  • Kreditkartenfreischaltungen,
  • Kreditaufnahmen,
  • Fortsetzung/Auflösung von Geschäftsbeziehungen durch Erbinnen und Erben.

Alternative Verfahren sind:

  • Identitätsfeststellung durch eine Auslandsniederlassung der jeweiligen Bank,
  • ggf. Vornahme der Unterschriftsbeglaubigung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, sofern dies von Ihrer Bank akzeptiert wird,
  • einige Kreditinstitute bieten eine Identitätsprüfung über das Online-PostIdent-Verfahren oder über das VideoIdent-Verfahren an.

Bitte wenden Sie sich dazu an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugeschickt hat!

Unterschriftsbeglaubigungen bei Grundstücksgeschäften

Wenn Sie ein Grundstück in Deutschland erwerben oder verkaufen möchten, jedoch nicht persönlich bei der notariellen Beurkundung des Vertrags anwesend sein können, empfehlen wir Ihnen, sich vollmachtlos oder nur aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht von jemanden dort vertreten zu lassen. Nach erfolgter Beurkundung des Vertrags müssen Sie diesen nachträglich genehmigen, damit der Vertrag rechtswirksam wird. Die dazu erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Genehmigungserklärung, die in der Regel von der beurkundenden Notarin oder dem Notar entworfen wird, können sie bei den deutschen Vertretungen in Griechenland vornehmen lassen.

Notarielle Beurkundungen

Die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notarinnen und Notaren. Ihre bzw. seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einer Notarin oder einem Notar in Deutschland, die ihre bzw. der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihr oder ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

Beispiele für Beurkundungen, die an der Botschaft Athen oder dem Generalkonsulat Thessaloniki vorgenommen werden können:

  • eidesstattliche Versicherungen im Rahmen eines Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
  • Sorgeerklärungen (sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland befindet)
  • sonstige eidesstattliche Versicherungen z.B. zum Familienstand im Rahmen der Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses

Bitte beachten Sie: Setzen Sie sich vorab unbedingt per E-Mail oder telefonisch mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung!

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