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Amtshilfe, Beschaffung von Urkunden und Apostillen
ILLUSTRATION - Ein Muster einer Patenturkunde, Foto: Mascha Brichta, © dpa Themendienst
Amtshilfe für inländische Behörden
Für Anfragen von Behörden (Amtshilfe) gilt, dass bestimmte Bereiche der konsularischen Dienstleistungen nur noch subsidiär von den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland wahrgenommen werden können, weil sie nicht zum gesetzlichen Auftrag des Auswärtigen Dienstes zählen.
Da mit den zuständigen griechischen Behörden eine direkte Kommunikation möglich ist, besteht für Amtshilfe regelmäßig keine Grundlage.
Soweit besondere Einzelfallgründe für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung geltend gemacht werden, muss dem Ersuchen eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung beigefügt sein.
Die Sprachbarriere ist grundsätzlich kein ausreichendes Argument für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen.
Die Beauftragung eines Übersetzungs- und/oder Dolmetscherdienstes ist i.d.R. zumutbar.
Damit Sie Ihr Ersuchen selbst erledigen können, finden Sie unten folgend entsprechende Informationen zu den jeweils zuständigen griechischen Behörden und dem Verfahrensablauf.
Merkblatt Amtshilfe für inländische Behörden
Beschaffung griechischer Urkunden
Die Beschaffung von Personenstandsurkunden in Griechenland gehört nicht zu den Kernbereichen der Tätigkeit der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland. Folgendes Merkblatt soll Privatpersonen und Behörden im Inland helfen, Urkunden selbständig zu beschaffen.
Merkblatt zur Beschaffung griechischer Personenstandsurkunden
Apostille
Die Haager Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss.
Durch die Verordnung (EU) 2016/1191 werden bestimmte öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung), die bei den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats vorgelegt werden sollen, von der Apostillierung befreit. Das nachfolgende Merkblatt gibt Ihnen weiterführende Auskünfte: