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Ausschlagung einer Erbschaft

Handschrift, Symbolbild

ILLUSTRATION - Eine Frau schreibt am 18.09.2012 in München (Bayern) einen Brief mit einem Füllfederhalter. Symbolbild. Tobias Hase/dpa | Verwendung weltweit, © dpa

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Informationen, wie Sie eine Erbschaft ausschlagen, finden Sie auf dieser Seite.

Wenn Sie geerbt haben, aber das Erbe nicht antreten möchten (z.B., weil der Nachlass überschuldet ist), können Sie die Erbschaft ausschlagen. Hierbei gilt es Folgendes zu beachten:

Welches Gericht ist international zuständig?

Gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) richtet sich bei Sterbefällen seit dem 17.08.2015 die Frage, welches Nachlassgericht international zuständig ist, nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin/des Erblassers in Deutschland, dann ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zuständig.

Nach welchem nationalen Recht bestimmt sich das Erbstatut?

Für Sterbefälle seit dem 17.08.2015 richtet sich, sofern die Erblasserin oder der Erblasser keine Rechtswahl nach Art. 22 EUErbVO in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament) getroffen hat, nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Sofern sich der im Zeitpunkt des Todes letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin/des Erblassers in Deutschland befunden hat, richtet sich die Erbfolge und somit auch die Ausschlagungsfrist nach deutschem Recht. Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäß § 1944 BGB sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Erbin/der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat bzw. nach Bekanntgabe einer Verfügung von Todes wegen (Testament) durch das Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin/der Erblasser ihren/seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich die Erbin/der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Wenn Sie die Erklärung an das zuständige Gericht senden, muss sie innerhalb der Ausschlagungsfristen beim Gericht eingegangen sein. Die fristgerechte Zusendung und die Wahl des zuständigen Gerichts sind besonders wichtig, da die Ausschlagungserklärung zurückgewiesen werden kann, wenn diese beim unzuständigen Gericht erklärt wird.

Wo kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Erblasserin/der Erblasser im Zeitpunkt ihres/seines Todes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Sie können die Ausschlagungserklärung auch bei den deutschen Vertretungen in Griechenland vornehmen und müssen die Erklärung im Anschluss selbstständig an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersenden. Alternativ können Sie auch beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. Griechenland), die Ausschlagung vornehmen (Art. 13 EU-ErbVO). Wenden Sie sich dazu bitte an das zuständige griechische Amtsgericht. Bitte beachten Sie, dass Sie die Ausschlagungserklärung im Nachgang ggf. übersetzten und mit Apostille versehen und eigenständig an das Nachlassgericht in Deutschland übersenden müssen.

Welcher Form bedarf die Ausschlagungserklärung?

Soweit deutsches Recht gilt, kann die Ausschlagung direkt

Wichtige Hinweise zur Erbausschlagung Minderjähriger

Ob Eltern als gesetzliche Vertreter auch für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen können, ist eine Frage der Vermögensfürsorge. Diese richtet sich nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, kurz Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ), wonach die Personensorge an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuknüpfen ist.

Das heißt in der Praxis: Wenn Sie in Griechenland leben und auch für Ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen möchten, sind die Vorschriften über die Erbausschlagung des griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB) einschlägig. Demnach müssen Eltern für minderjährige Kinder vor Erklärung einer Erbausschlagung

  • die Genehmigung des griechischen Familiengerichts einholen (Art. 1526, 1625 ZGB)
  • Vormünder benötigen ergänzend eine Genehmigung des Aufsichtsrats.

Wenden Sie sich dazu bitte an das für Sie zuständige griechische Familiengericht.

Beispiele

Beispiel 1: Frau Meier ist am 01.01.2021 in München verstorben. Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt befand sich in Bonn. Ihr Sohn Nikolas wohnte zum Zeitpunkt, als er von der Berufung als Erbe erfuhr, in Patras/Griechenland.

Nikolas kann die Erbschaft innerhalb von sechs Monaten ausschlagen. Die Erklärung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts in Bonn erfolgen. Nikolas kann seine Unterschrift aber auch auf der Ausschlagungserklärung (siehe Muster-Erklärung als Download) bei einer der deutschen Vertretungen in Griechenland beglaubigen lassen und die Erklärung im Anschluss an das Nachlassgericht in Bonn übersenden oder sich an das Nachlassgericht in Patras wenden, um dort die Ausschlagung zu erklären. Allerdings müsste er die Erklärung im Anschluss vom Griechischen ins Deutsche übersetzen lassen und ggfs. mit einer Apostille versehen und sodann an das Nachlassgericht in Bonn übersenden.

Beispiel 2: gleicher Fall, nur hat Nikolas noch ein Kind, das in Griechenland lebt und für das er mit seiner Ehefrau die gemeinsame Sorge ausübt. Für die Ausschlagung ist die Genehmigung des griechischen Familiengerichts notwendig (kann auch nachgereicht werden). Außerdem muss auch Nikolas‘ Ehefrau als mitsorgeberechtigte Mutter die Erklärung unterschreiben und beglaubigen lassen.


Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Unterschriftsbeglaubigungen.

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