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Amtshilfe, Beschaffung von Urkunden und Apostillen

Urkundenbeschaffung © GKSP/Canva.com
Verwendung öffentlicher Urkunden im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland
Sowohl Griechenland als auch Deutschland sind dem „Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über die Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation“ beigetreten. Zur Verwendung von Urkunden des einen Staates im Rechtsverkehr des anderen Staates ist somit grundsätzlich die Einholung einer „Haager Apostille“ erforderlich. Für bestimmte Urkunden ist eine Apostille jedoch entbehrlich. Seit 16.02.2019 ist die neue EU-VO Nr. 2016/1191 in Kraft. Apostillen auf Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnissen dürfen nur noch in echten Zweifelsfällen verlangt werden.
„Haager Apostille“ für deutsche Urkunden
In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die „Haager Apostille“:
Urkunden des Bundes: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Urkunden der deutschen Bundesländer: In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich bei der ausstellenden Behörde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt wird. Weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie auch auf der Homepage des Auswärtigen Amts.
„Haager Apostille“ für griechische Urkunden
Auf der Webseite www.hcch.net erhalten Sie ebenfalls Information, an welche griechische Behörde Sie sich wenden müssen, wenn Sie eine Apostille für griechische Urkunden/Dokumente benötigen.
Beschaffung griechischer Urkunden
Die Beschaffung von Personenstandsurkunden in Griechenland gehört nicht zu den Kernbereichen der Tätigkeit der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland, sondern muss von Privatpersonen selbstständig vorgenommen werden
Amtshilfe für inländische Behörden
Für Anfragen von Behörden (Amtshilfe) gilt, dass bestimmte Bereiche der konsularischen Dienstleistungen nur noch subsidiär von den deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland wahrgenommen werden können, weil sie nicht zum gesetzlichen Auftrag des Auswärtigen Dienstes zählen.
Da mit den zuständigen griechischen Behörden eine direkte Kommunikation möglich ist, besteht für Amtshilfe regelmäßig keine Grundlage.
Soweit besondere Einzelfallgründe für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung geltend gemacht werden, muss dem Ersuchen eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung beigefügt sein.
Die Sprachbarriere ist grundsätzlich kein ausreichendes Argument für die Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen. Die Beauftragung eines Übersetzungs- und/oder Dolmetscherdienstes ist i.d.R. zumutbar. Damit Sie Ihr Ersuchen selbst erledigen können, finden Sie unten folgend entsprechende Informationen zu den jeweils zuständigen griechischen Behörden und dem Verfahrensablauf.