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Ausschlagung einer Erbschaft

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Wenn Sie geerbt haben, aber das Erbe nicht antreten möchten (z.B., weil der Nachlass überschuldet ist), können Sie die Erbschaft ausschlagen. Hierbei gilt es Folgendes zu beachten:

Ausschlagung einer Erbschaft

Nach deutschem Recht fällt eine Erbschaft automatisch an die Erben an, eine Erklärung der Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.
Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie dies innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären.

Eine Erbschaft kann nach deutschem Recht ausgeschlagen werden:

  • persönlich durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift bei dem mit dem Erbfall befassten deutschen Nachlassgericht,

  • falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, persönlich beim Nachlassgericht dieses Bezirks,

  • durch Vorlage einer Ausschlagungserklärung (Muster siehe unten) beim zuständigen Nachlassgericht. Die Unterschrift auf dieser Ausschlagungserklärung muss beglaubigt sein.

Frist

Wenn Sie selbst in Deutschland wohnen, müssen Sie gem. § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Falls Sie im außerhalb Deutschlands leben, haben Sie sechs Monate Zeit. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Bitte beachten Sie: Innerhalb dieser Frist muss Ihre Ausschlagungserklärung beim zuständigen Gericht in Deutschland vorliegen d.h. Zeiten für Postwege sind mit einzuberechnen.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung betragen 60,00 €. Bitte vereinbaren Sie für die Unterschriftsbeglaubigung vorab einen Termin und bringen Sie die bereits ausgefüllte Ausschlagungserklärung mit (Mustererklärungen finden Sie unten, diese muss mit lateinischen Buchstaben ausgefüllt werden). Soll das Erbe auch für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen beide Sorgeberechtigte persönlich vorsprechen. Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Unterschriftsbeglaubigungen.

Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Vertretungen persönlich vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem griechischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggf. mit Apostille) ausreicht.

Wichtige Hinweise zur Erbausschlagung Minderjähriger

Mit Ihrer eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft im Regelfall Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung eines Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an das für Sie zuständige griechische Familiengericht. Eine Ausschlagung sollte unabhängig von der Frage einer Genehmigung dem deutschen Nachlassgericht auf jeden Fall fristgerecht übersandt werden.

Beispiele

Beispiel 1: Frau Meier ist am 01.01.2021 in München verstorben. Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt befand sich in Bonn. Ihr Sohn Nikolas wohnte zum Zeitpunkt, als er von der Berufung als Erbe erfuhr, in Patras/Griechenland.

Nikolas kann die Erbschaft innerhalb von sechs Monaten ausschlagen. Die Erklärung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts in Bonn erfolgen. Nikolas kann seine Unterschrift aber auch auf der Ausschlagungserklärung (siehe Muster-Erklärung als Download) bei einer der deutschen Vertretungen in Griechenland beglaubigen lassen und die Erklärung im Anschluss an das Nachlassgericht in Bonn übersenden oder sich an das Nachlassgericht in Patras wenden, um dort die Ausschlagung zu erklären. Allerdings müsste er die Erklärung im Anschluss vom Griechischen ins Deutsche übersetzen lassen und ggfs. mit einer Apostille versehen und sodann an das Nachlassgericht in Bonn übersenden.

Beispiel 2: gleicher Fall, nur hat Nikolas noch ein Kind, das in Griechenland lebt und für das er mit seiner Ehefrau die gemeinsame Sorge ausübt. Für die Ausschlagung ist die Genehmigung des griechischen Familiengerichts notwendig (kann auch nachgereicht werden). Außerdem muss auch Nikolas‘ Ehefrau als mitsorgeberechtigte Mutter die Erklärung unterschreiben und beglaubigen lassen.

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