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Geburt eines Kindes und Namensgebung
Babyfuesse schauen unter Bettdecke hervor | a baby's feet sticking out from under the blanket | Verwendung weltweit, © blickwinkel
Mit der Geburt eines Kindes beginnt für viele Eltern ein neuer Lebensabschnitt, der auch viele rechtliche Fragen aufwirft. Im Folgenden haben wir Informationen zu den häufigsten Fragen bereitgestellt.
Wichtige Hinweise zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip). Dabei ist unerheblich, ob das Kind im In- oder Ausland geboren wird (§ 4 StAG). Ein gesonderter Antrag muss hierfür nicht gestellt werden.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Deutsche Eltern, die selbst nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, geben ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn diese ebenfalls im Ausland geboren werden (§ 4 Abs. 4 StAG). Diese Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn ihre Eltern innerhalb von einem Jahr nach der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Eintragung des Kindes in ein deutsches Geburtenregister (Geburtsanzeige) stellen.
Darüber hinaus erwirbt gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein ab dem 01.01.2000 in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.