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Notarielle Beurkundungen
Die Konsularbeamtin oder der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notarinnen und Notaren. Ihre bzw. seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einer Notarin oder einem Notar in Deutschland, die ihre bzw. der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihr oder ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.
Beispiele für Beurkundungen, die an der Botschaft Athen oder dem Generalkonsulat Thessaloniki vorgenommen werden können:
- eidesstattliche Versicherungen im Rahmen eines Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses
- Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
- Sorgeerklärungen (sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland befindet)
- sonstige eidesstattliche Versicherungen z.B. zum Familienstand im Rahmen der Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses
Bitte beachten Sie: Setzen Sie sich vorab unbedingt per E-Mail oder telefonisch mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung!
Notarielle Beurkundungen im Bereich des Gesellschaftsrechts
Für Gesellschaftsgründungen, Gründungsvollmachten und Gesellschafterbeschlüsse, aber auch Anmeldungen zum Handelsregister, Vereinsregister etc. besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens https://online.notar.de/Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Sowohl bei der Beglaubigung von Unterschriften als auch bei notariellen Beurkundungen ist ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Handelt es sich hierbei um einen griechischen Personalausweis, ist dieser gemäß griechischem Ministerialbeschluss YA 820/2018 (FEK B 1476/2018) nur 15 Jahre gültig.