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Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (Geburtsanzeige)

ein Monat altes Baby, one month old baby

ein Monat altes Baby | one month old baby | Verwendung weltweit, © blickwinkel

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Sie möchten die Geburt Ihres Kindes in ein deutsches Geburtenregister eintragen lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen? Alle Informationen finden Sie hier:

Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt

Die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt deutscher Staatsangehöriger in ein deutsches Geburtenregister erfolgt nicht obligatorisch durch deutsche Behörden, sondern nur auf Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung. Aufgrund der teilweise voneinander abweichenden Namensführungen in Griechenland und Deutschland erfolgt zugleich eine Namenserklärung, damit zum Beispiel im Rahmen der Beurkundung ein Kinderreisepass ausgestellt werden kann. Mehr zur Beantragung des ersten Kinderreisepasses erfahren Sie hier.

In welchen Fällen ist eine Nachbeurkundung sinnvoll bzw. erforderlich?

Eine Nachbeurkundung ist sehr zu empfehlen, wenn die ausländische Geburtsurkunde nur schwer wiederzubeschaffen oder wenn sie nur mit einer Legalisation oder Apostille von deutschen Behörden anerkannt wird.

Vorteile einer Nachbeurkundung

Wurde die Auslandsgeburt in Deutschland nachbeurkundet, kann jederzeit eine aktuelle Geburtsurkunde bei dem jeweiligen Standesamt beantragt werden. Dadurch entstehen weniger Kosten und Zeitaufwand bei neuen Passbeantragungen, Eheschließungen und etwaigen Angelegenheiten bei denen Geburtsurkunden vorzulegen sind.

Wer kann die Nachbeurkundung in Deutschland beantragen

  • Die sorgeberechtigten Eltern können den Antrag für Ihr Kind gemeinsam stellen
  • Das volljährige Kind ist mit Vollendung 18. Lebensjahres selbst antragsberechtigt

Welches Standesamt ist für die Nachbeurkundung zuständig?

Für die Bearbeitung der Eintragung der Geburt in das deutsche Geburtenregister ist seit dem 01. November 2017 das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig. Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bearbeitungszeit

Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Griechenland haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der deutschen Standesämter und können daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen. Die Bearbeitung einer Geburtsbeurkundung beim Standesamt I in Berlin nimmt zurzeit 37 Monate in Anspruch (Stand 31.03.2022).

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Leserlich ausgefülltes Antragsformular; das Formular zum Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt finden Sie hier
  • Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes „lixiarchiki praxi genisis“ mit Vornamen und Uhrzeit der Geburt / Ληξιαρχική Πράξη γέννησης του παιδιού με όνομα μικρό και ώρα γέννησης
  • Gültige Reisepässe oder Personalausweise der Eltern / Έγκυρες ταυτότητες/διαβατήρια των γονιών
  • Geburtsurkunden der Eltern / Ληξιαρχική Πράξη γέννησης των γονιών. Hinweis: Sofern Sie eine deutsche Geburtsurkunde besitzen, ist diese vorzulegen!
  • Heiratsurkunde der Kindeseltern
  • Bei nach griechischem Recht notariell vereinbarter Lebenspartnerschaft: Standesamtliche Urkunde über die Eintragung des Lebenspartnerschaftsvertrages der Eltern
  • Falls die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder erst nach der Geburt des Kindes geheiratet haben sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
    • Notarielle Vaterschaftsanerkennung
    • Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes mit Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung
  • Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils („Einbürgerungsurkunde“), sofern zutreffend

Bringen Sie alle oben aufgeführten Unterlagen im Original und in zweifacher Kopie zum Termin mit. Bitte beachten Sie, dass die Urkunden nicht älter als sechs Monate sein sollten. Fremdsprachige Urkunden sind mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Die Beglaubigung der Kopien wird von der Auslandsvertretung vorgenommen.

Im Einzelfall kann das zuständige Standesamt noch weitere Unterlagen nachfordern!

Gebühren

Die direkt zu entrichtenden Gebühren bei der Antragstellung an der Auslandsvertretung betragen 79,57 Euro für die Unterschriftsbeglaubigung. Hinzu kommen 25,38 Euro (Botschaft Athen) bzw. 28,50 Euro (Generalkonsulat Thessaloniki) für die Beglaubigung der Kopien.

Die Gebühren für die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt variieren von Bundesland zu Bundesland. Mangels Erfahrungswerten können zur Höhe der Gebühren keine Aussagen getroffen werden, außer für die Berliner Standesämter. Dort beträgt die Gebühr für die Nachbeurkundung zwischen 80,00 und 160,00 Euro. Die deutsche Geburtsurkunde kostet 12,00 Euro. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt nach den Gebühren. Die Kosten sind nach Aufforderung an das jeweilige Standesamt zu entrichten. Sie werden zur Zahlung aufgefordert, sobald die Bearbeitung erfolgt.

Kontakt

Sollten Sie noch Fragen hinsichtlich des Antrags oder der vorzulegenden Unterlagen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

Botschaft Athen: info@athen.diplo.de

Generalkonsulat Thessaloniki

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