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Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Buchstabenwürfel formen das Wort Unterhalt auf Geldscheinen

Zentrale Behörde für europäische Unterhaltsstreitigkeiten ist das Bundesamt für Justiz, © chromorange

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Informationen zu Rechtsgrundlagen und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen finden Sie hier:

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Rechtsgrundlagen

Mit der am 18.06.2011 in Kraft getretenen Europäischen Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 (EG-UntVO) hat der europäische Gesetzgeber ein eigenständiges Rechtsinstrument für das internationale Verfahrensrecht in Unterhaltssachen geschaffen. Als zentrale Rechtsgrundlage des europäischen Unterhaltsrechts ermöglicht die EG-UntVO die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Unterhaltstitel aus einem Mitgliedstaat sind in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt. Die EG-UntVO enthält Regelungen zu den Zuständigkeiten der Gerichte in grenzüberschreitenden unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten sowie zu Fragen der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts enthält die EG-UntVO keine eigenständigen Regelungen. Art. 15 EG-UntVO verweist jedoch auf das Haager Protokoll vom 23.11.2007, welches als Kollisionsnorm weiterhin fort gilt. Der deutsche Gesetzgeber hat das in der EG-UntVO vorgesehene Verfahren durch das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) geregelt.

Die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen in Griechenland

Die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen kann grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen: Zum einen kann ein Antrag auf Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten durch das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde gestellt werden, zum anderen besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Unterhaltsberechtigten selbst, also ohne Inanspruchnahme der Zentralen Behörde. Zur Geltendmachung einer Unterhaltsforderung mit Hilfe der zentralen Behörde ist ein Rechtsanwalt nicht zwingend erforderlich. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen ohne Inanspruchnahme der Zentralen Behörde empfiehlt sich jedoch die Einschaltung eines deutschen oder griechischen Rechtsanwaltes.

Kontakt zum Bundesamt für Justiz und weitere Informationen

Die Aufgabe der Zentralen Behörde für europäische Unterhaltsstreitigkeiten nimmt in Deutschland das Bundesamt für Justiz wahr.

Anschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn, Tel.: +49 228 99 410-40

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz

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